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Kurze Anmerkungen zur Inflationsbilanzierung in der Türkei – 1

In der Türkei ist die Inflationsbilanzierung ab 2023 in Kraft getreten.

Emrah Cebecioğlu

Erstens werden die bis 2023 getätigten Transaktionen im Rahmen der von TURKSTAT, dem staatlichen Statistikamt, bekannt gegebenen Inflations- und Indexierungsraten indexiert. Bei den zu indexierenden Posten handelt es sich ausschließlich um Bilanzposten. Für die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung wird keine Anpassung vorgenommen. Die Anpassungen im ersten Jahr, d.h. 2023, werden mit den Gewinn- und Verlustvorträgen verbunden sein, und nach 2024 werden die Inflationsanpassungen vierteljährlich vorgenommen und in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Bei den Bilanzpositionen, die einer Anpassung unterliegen, handelt es sich um nicht monetäre Posten.

So werden beispielsweise Positionen wie Barmittel und Barmitteläquivalente, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Darlehen, Steuerverbindlichkeiten als monetäre Posten betrachtet und unterliegen keiner Inflationsanpassung. Die Ausgaben für die kommenden Monate und Jahre, die Einnahmen für die kommenden Monate und Jahre, das Anlagevermögen, die Anlagen im Bau, das Kapital, die Gewinnrücklagen, die Vorräte, die geleisteten und erhaltenen Vorschüsse für den Kauf von Waren werden jedoch unter Anwendung der Indexierungsmethode neu ausgewiesen. In der Türkei müssen Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nach den IFRS erstellen, auch die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in ihren Jahresabschlüssen bewerten und aufschlüsseln.

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